Bei den Soforthilfen handelte es sich um bundeslandspezifische Förderungen.
Die Programme sind beendet.
Die Schlussabrechnungen erfolgen nach den Vorgaben des jeweiligen Bundeslandes.
Für Hessen galt:
Hessen hat ein Soforthilfsprogramm aufgelegt, um hessische Unternehmen aller Branchen angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Virus-Pandemie zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Das Soforthilfsprogramm des Landes setzt auf das Programm des Bundes für Kleinstunternehmen und Soloselbständige auf und ergänzt dieses.
Existenzgefährdete Unternehmen, Selbstständige, Soloselbstständige und Angehörige freier Berufe erhalten einen einmaligen Zuschuss, um die wirtschaftlichen Belastungen durch die Corona-Virus-Pandemie zu mindern.
Antragstellung
Anträge können ab sofort und bis zum 31. Mai 2020 beim Regierungspräsidium Kassel ausschließlich online gestellt werden. In Hessen ist nur die Stellung eines Antrages notwendig, um sowohl die Bundes- als auch die Landesförderung zu erhalten. Das Regierungspräsidium hat eine Seite für den Online-Antrag eingerichtet.
Bitte halten Sie für die Antragstellung die folgenden Unterlagen bzw. Angaben bereit:
- Vorjahresumsatz
- Personalausweis oder Reisepass oder Ihr entsprechendes anderes Ausweisdokument
- als Einzelunternehmer: Ihren letzten Einkommensteuerbescheid
- bei Personengesellschaften: Ihren letzten Gewinnfeststellungsbescheid
- bei Kapitalgesellschaften: Ihren letzten Umsatzsteuerbescheid (wenn nicht vorhanden: letzte Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Transferticket zur Umsatzsteuer aus ELSTER)
- bei allen Unternehmen mit mehr als 5 Beschäftigten: Zusätzlich Ihre letzte Lohnsteueranmeldung
- Steuernummer
- Anschrift
- Telefonnummer
- E-Mail-Adresse
- Firmenkonto mit IBAN, BIC und Name der Bank
- Zahl der Mitarbeiter mit jeweiliger wöchentlicher Arbeitszeit
- Betrag Ihres Liquiditätsengpasses
Am besten haben Sie diese Unterlagen schon eingescannt und als PDF auf Ihrem PC gespeichert.
Bitte achten Sie auf die Größe der Datei–Antrag und Unterlagen dürfen zusammen nicht mehr als 3 MB haben.
Bei der Antragstellung ist in Form einer eidesstattlichen Erklärung zu versichern, dass das eigene Unternehmen wegen der Coronakrise existenzgefährdet oder in Liquiditätsengpässen ist.
Wer wird gefördert?
Anträge können von
- gewerblichen Unternehmen,
- Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft (ausgenommen Primärerzeugung),
- Sozialunternehmen in der Rechtsform einer GmbH, die vom Finanzamt als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG anerkannt wurden, sowie
- Selbstständigen, von Soloselbstständigen und von Angehörigen der Freien Berufe, einschließlich Künstler/innen
mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) mit Hauptsitz des antragstellenden Unternehmens bzw. Wohnsitz der antragstellenden Einzelperson in Hessen gestellt werden.
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung ist ein einmaliger nicht rückzahlbarer Zuschuss für einen Zeitraum von 3 Monaten, der ausschließlich für Förderberechtigte gewährt wird, die unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie in eine existenzgefährdende wirtschaftliche Schieflage bzw. in massive Liquiditätsengpässe geraten sind und diesen Liquiditätsengpass nicht mit Hilfe sonstiger Eigen- oder Fremdmittel ausgleichen können.
Dieser Zuschuss zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, kann z.B. für laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten u.Ä. verwendet werden.
Die Zuschüsse werden zur Überwindung der existenzbedrohlichen Wirtschaftslage bzw. des Liquiditätsengpasses gewährt, die durch die Corona-Virus-Pandemie vom Frühjahr 2020 entstanden sind. Liquiditätsengpässe, die vor dem 11. März 2020 entstanden sind, sind nicht förderfähig.
Der Zuschuss ist als Betriebseinnahme steuerpflichtig. Er ist als echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbar.
Höhe der Förderung
Die Förderung wird als einmaliger, nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
Die Soforthilfe ist als Festbetrag gestaffelt nach der Zahl der Erwerbstätigen und beträgt inklusive der Bundesförderung für drei Monate:
- bis zu 5 Beschäftigte: max. 10.000 Euro
- bis zu 10 Beschäftigte: max. 20.000 Euro
- bis zu 50 Beschäftigte: max. 30.000 Euro
Teilzeitkräfte und Minijobber (450 Euro-Jobs) sind wie folgt in Vollzeitbeschäftigte umzurechnen:
- Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
- Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
- Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
- Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
- Der/Die Unternehmer/in selbst ist mitzuzählen.
Die Obergrenze für die Höhe der Förderung entspricht dem unmittelbar infolge der Corona-Virus-Pandemie verursachten Liquiditätsengpass, maximal jedoch den oben genannten Förderhöchstbeträgen.
Die am 2.04.2020 aktualisierte Ausfüllhilfe zum Antrag finden Sie hier. Dem FAQ-Katalog auf der Seite des Hessischen Wirtschaftsministeriums sind folgende Informationen zu entnehmen:
Wie berechnet sich die Höhe des Liquiditätsengpasses?
Bitte beachten Sie: Es geht nicht um Ihren Verdienst- oder Einnahmeausfall, sondern um den Liquiditätsengpass, also um laufende Verpflichtungen wie etwa Büromieten oder Leasingraten, die Sie aufgrund der Corona-Pandemie nicht mehr erfüllen können. Tragen Sie ein, wieviel Ihnen fehlt, um Ihren Verbindlichkeiten in den nächsten drei Monaten nachkommen zu können. Der 3-monatige Berechnungszeitraum beginnt frühestens am 11. März 2020. Ggf. vereinbarte Mietstundungen für diesen Zeitraum sind vom Liquiditätsbedarf abzuziehen.
Abzuziehen sind außerdem Entschädigungen (z.B. Kurzarbeitergeld) , die Sie erhalten haben, weil Ihr Betrieb aufgrund einer der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona- Virus vom 17. März bzw. 20. März schließen musste. Sind diese beantragt, treffen aber erst nach der Soforthilfe ein, müssen Sie sie aus rechtlichen Gründen nachmelden.
Müssen private Rücklagen aufgebraucht werden, bevor der Zuschuss beantragt werden kann?
Um den Zuschuss zu erhalten, muss in Folge der Corona-Krise ein massiver finanzieller Engpass im betrieblichen Bereich entstanden sein. Private Rücklagen, wie z.B. die Lebensversicherung, müssen nicht aufgebraucht werden, um den Zuschuss zu beantragen.
Was wird unter "sonstigen Eigenmitteln oder Liquiditätsmaßnahmen" sowie "vorhandenen liquiden Mitteln" verstanden?
Hierbei handelt es sich um die tatsächlichen Einnahmen oder realisierbare Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb und verfügbare betriebliche Kreditmittel.
Was muss als „Grund für den existenzbedrohlichen Liquiditätsengpass“ angegeben werden?
Ein alleiniger Verweis auf die Corona-Krise und die damit einhergehenden gravierenden Nachfrage- und Produktionsausfälle, unterbrochene Lieferketten, Stornierungswellen, Honorarausfälle, massive Umsatzeinbußen und Gewinneinbrüche sind kein ausreichender Grund für eine Förderung. Es muss an dieser Stelle deutlich gemacht werden, dass und warum die laufenden Kosten (in welcher Art und Höhe) jetzt oder in naher Zukunft nicht mehr selbst gedeckt werden können.
Es ist anzugeben, inwiefern dies erst ab dem 11. März 2020 infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie ohne zusätzliche Eigen- oder Fremdmittel nicht mehr geleistet werden kann. Der Engpass, der bis hin zu einer existenzbedrohlichen Lage führt, muss unmittelbar auf die Corona-Pandemie zurückzuführen sein. Das bedeutet es sollte angegeben werden, inwiefern sich für das Unternehmen unter normalen Umständen (ohne Corona-Pandemie und deren Auswirkungen) aufgrund des aktuellen Verpflichtungen kein Liquiditätsengpass ergeben hätte.
Tipps & Tricks, welche Informationen helfen:
- Hierfür können in der Begründung beispielsweise Vorjahresumsätze mit aktuellen Umsätzen verglichen und probeweise berechnet werden, ob sich bei gleichen Bedingungen wie im Vorjahr kein Engpass ergeben hätte.
- Falls Ihr Betrieb aufgrund der Vierten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17. März 2020 geschlossen wurde, geben Sie diese Tatsache beispielsweise auf jeden Fall in der Begründung an.
- Falls bereits sonstige staatliche (insbesondere des Bundes) oder europäischen Hilfe beantragt wurden, sind diese ggf. ebenfalls in die Begründung aufzunehmen und anzugeben, warum trotzdem noch ein Liquiditätsengpass, beziehungsweise eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage besteht.
Bitte beachten Sie:
Bitte bewahren Sie die zugrundeliegenden Informationen zu Ihrer Berechnung bei Ihren Antragsunterlagen bis zum Ablauf der Verjährungsfristen eines gegebenenfalls erhaltenen Bewilligungsbescheides auf. Eine möglicherweise spätere Überprüfung der Berechnung wird nicht ausgeschlossen.